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AGB

I. Geltung und Vertragsschluss

  1. Bei den vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen handelt es sich um Bedingungen der instrAction GmbH. Diese Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen.

  2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen.

  3. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Verträge über Lieferungen und Leistungen mit demselben Kunden.

  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  6. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle unsere Angebote freibleibend.

  7. Unsere Erfüllung des Vertrages bezüglich derjenigen Lieferungen, die von staatlichen

    Exportvorschriften erfasst werden, steht unter dem Vorbehalt, dass uns die erforderlichen

    Genehmigungen erteilt werden.

  8. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße,

    Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Lieferteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

  9. An sämtlichen Informationen und Übergebenen Unterlagen (z. B. Muster, Zeichnungen, Dokumentationen) - auch in elektronischer Form - behalten wir uns unsere Eigentumsrechte und — sofern Urheberrechtsfähigkeit an diesen Informationen bzw. Unterlagen gegeben ist - Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

10. Der zugrunde liegende Vertrag sowie diese Bedingungen gelten nur gegenüber einem

Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

II. Preise und Zahlung

1. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, Verladung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

2. Bei Leistungen innerhalb der Europäischen Union hat der Kunde zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behalten wir uns die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor.

3. Bei Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind wir berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn uns der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach jeweiligem Versand einen Ausfuhrnachweis zuschickt.
4. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde Zahlungen wie folgt zu leisten: 40% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 60% nach Leistung bzw. Meldung der Liefer-/Abnahmebereitschaft hinsichtlich der Hauptteile.

5. Sonstige Leistungen werden zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen, welche bei uns angefordert werden können, abgerechnet. Für Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeiten werden Zuschläge erhoben. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit.

6. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug auf eines unserer Konten zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei uns.

7. Der Kunde kann nur mit dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen, in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

8. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung des vollen Umfangs der angebotenen Lieferungen.

III. Leistung, Gefahrenübergang, Entgegennahme

  1. Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, falls dies dem Kunden zumutbar ist; die Zumutbarkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Teillieferung/-leistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Erbringung der restlichen Lieferung/Leistung sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

  2. Falls nichts Abweichendes vereinbart, erfolgen unsere Lieferungen ab Werk Mannheim gemäß Incoterms 2020.

  3. Bei Werkleistungen geht mit deren Abnahme die Gefahr auf den Kunden über.

  4. Verzögert sich oder unterbleibt die Lieferung oder Abnahme infolge von Umständen, die

    uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Lieferbereitschaft bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Wir verpflichten uns, vom Kunden schriftlich verlangte Versicherungen auf dessen Kosten abzuschließen.

  5. Unbeschadet seiner Rechte gemäß Abschnitt VIII. darf der Kunde die Abnahme von Leistungen bei nicht wesentlichen Mängeln nicht verweigern.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an Liefergegenständen geht erst nach deren vollständiger Bezahlung auf den Kunden Uber.

  2. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Kunde uns hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und für deren Erfüllung Sorge zu tragen.

  3. Der Kunde darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden, veräußern noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich (und vorab mündlich) zu benachrichtigen.

  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltsrechts bzw. in der Zurücknahme des Kaufgegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

  5. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Über das Vermögen des Kunden berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

  6. Hat der Kunde seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, so gilt ergänzend: a. Abweichend von Abschnitt IV.1. behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung befriedigt sind. b. Abweichend von Abschnitt IV.2. ist der Kunde unter den folgenden Bedingungen berechtigt unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern bzw. zu verarbeiten: Er hat die Liefergegenstände unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn die Liefergegenstände vom Dritterwerber nicht sofort vollständig bezahlt werden. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Kunden. Der Kunde tritt mit Vertragsschluss alle aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen an uns ab. Im Falle der Entstehung von Miteigentum umfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Forderungsanteil.

  7. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung solange ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Der Kunde hat uns in solchen Fällen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu benötigten Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

  8. Die Verarbeitung von Vorbehaltsware wird durch den Kunden stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen vermischt, vermengt, verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache vermischt, vermengt, verbunden oder verarbeitet und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Eigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Vermischung, Vermengung, Verbindung oder Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Rechnungswert unsere noch offenen (Rest-) Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt.

VI. Leistungsverzögerungen

  1. Kommen wir in Verzug und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu fordern. Diese Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v. H., insgesamt aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

  2. Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt, wenn - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns während unseres Verzuges gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung fruchtlos verstreicht. Auf unser schriftliches Verlangen hat der Kunde uns gegenüber binnen angemessener Frist mitzuteilen, ob er von seinem diesbezüglichen Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

  3. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX.

VII. Abnahme

  1. Unsere Werkleistungen gelten 2 Wochen nach unserer Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen, es sei denn der Kunde rügt schriftlich innerhalb dieses Zeitraums bestehende wesentliche Mängel.

  2. Zur Abnahmeverweigerung ist der Kunde nur berechtigt, sofern der Mangel den gewöhnlichen und/oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch des Werkes und/oder dessen Wert aufhebt oder erheblich mindert. Sofern das Werk mit Mängeln behaftet ist, die nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen, hat die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mangelbeseitigung zu erfolgen.

  3. Abnahmeverweigerungen oder Vorbehalte gegen die Abnahme müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels, erfolgen.

  4. Die Nutzung des Liefer- und Leistungsgegenstandes durch den Kunden zu kommerziellen Zwecken gilt als Abnahme.

VIII. Mängelansprüche

  1. Bei Sach- und Rechtsmängeln hat der Kunde folgende Mängelansprüche: a. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. b. Nach unserem Ermessen liefern wir eine mangelfreie Sache oder beseitigen Mängel, sofern der Liefergegenstand bereits bei Gefahrübergang gemäß Abschnitt III. nachweislich mangelbehaftet war. Der Kunde hat Mängel unverzüglich zu rügen und schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels zu melden. c. Mängelansprüche entstehen nicht infolge von Ursachen, die nicht in unseren Verantwortungsbereich fallen, wie beispielsweise: Natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung, unsachgemäß vorgenommene Eingriffe seitens des Kunden oder Dritter, unvollständige oder fehlerhafte Informationen durch den Kunden, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, ohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand. d. Der Kunde hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Wird uns diese Gelegenheit nicht eingeräumt, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. e. Im Fall der Nachbesserung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. f. Wenn eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Mangels fruchtlos verstreicht, hat der Kunde — unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle — Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. g. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes innerhalb der in Abschnitt XII. genannten Fristen zur Schutz- oder Urheberrechtsverletzung, verschaffen wir grundsätzlich dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch oder modifizieren den Liefergegenstand derart, dass die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht mehr besteht. h. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind die Parteien zum Rücktritt berechtigt. Innerhalb der Fristen werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. i. Unsere in Abschnitt VIII.1.g. genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt IX. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. j. Anspruch auf Nacherfüllung wegen Schutz- oder Urheberrechtsverletzung besteht nur, wenn der Kunde uns unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VIII.1.h ermöglicht, uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht auf einer Anweisung oder Spezifikation des Kunden beruht, die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

  2. Alle weiteren Mängelansprüche (insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind) bestimmen sich ausschließlich nach den Abschnitten IX.

  3. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten unsererseits beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

IX. Haftung

1. Wir haften, auch im Falle von Schäden wegen Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen, unabhängig aus welchem Rechtsgrund (insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind), ausschließlich bei:

- Vorsatz, - grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, - schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, - Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, - Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie, - Personen- oder Sachschäden soweit nach Produkthaftungsgesetz an privat genutzten Gegenständen zu haften ist. 2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für grobe Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter sowie für leichte Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. 3. Bei allen Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadensersatzes, sind insbesondere die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsbeziehung sowie der Wert der Ware angemessen zu berücksichtigen. 4. Eine weitere Haftung - aus welchen Rechtsgründen auch immer -, insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen.

XI. Allgemeines

  1. Alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Lieferung bzw. Leistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Kunde zu tragen und gegebenenfalls an uns zu erstatten.

  2. Personenbezogene Daten werden von uns unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.

  3. Der Kunde hat auf seine Kosten die für seine Verwendung der Produkte erforderlichen Genehmigungen und/oder Ex- und Importpapiere zu beschaffen.

  4. Leistungs- und Erfüllungsort für Verpflichtungen des Kunden uns gegenüber ist unser Geschäftssitz.

XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Hat der Kunde seinen Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand — auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess —t wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Vertragspartner und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, Klage am Geschäftssitz des Kunden zu erheben.

  2. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt folgendes: Alle aus oder im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist unser Geschäftssitz. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist deutsch.

  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen Über den internationalen Warenkauf (CISG).

(Stand: 12/2021)

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